Führerscheinklassen

Überblick

über die Führerscheinklassen. Wenn Ihr auf den roten Button oben klickt, erfahrt Ihr, wie unsere Ausbildung aussieht.

Klasse AM – Mindestalter 15 Jahre

Der Zweirad-Einsteiger-Führerschein. Die folgenden Fahrzeuge dürfen mit dem AM-Führerschein ab einem Alter von 15 Jahren gefahren werden:

  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h, Hubraum nicht mehr als 50 cm³, Elektromotor nicht mehr als 4 kW Leistung
  • Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h

Klasse A1 – Mindestalter 16 Jahre

Bei Erteilung der 125er Klasse A1 fängt bereits die Probezeit an. Wer mit 16 den A1 Führerschein macht und zwei Jahre unauffällig im Straßenverkehr unterwegs ist, ist dann mit 18 zum Start des Autofahrens bereits aus der Probezeit. Folgende Fahrzeuge dürfen gefahren werden:

  • Krafträder mit max. 125 cm³ und 11 kW Leistung, Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bbH mehr als 45 km/h und Leistung bis zu 15 kW

Die Klasse AM ist eingeschlossen.


Klasse A2 – Mindestalter 18 Jahre

Krafträder mit einer Leistung bis 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.

Wer bereits seit zwei Jahren die Klasse A1 besitzt, muss lediglich eine praktische Prüfung ablegen.

Die Klasse A1 ist eingeschlossen.


Klasse A – Mindestalter 24 bzw. 20 Jahre bei zwei Jahren Vorbesitz Klasse A2

Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bbH mehr als 45 km/h

Wer bereits seit zwei Jahren die Klasse A2 besitzt, muss lediglich eine praktische Prüfung ablegen. Wer mit 18 die Klasse A2 erwirbt, kann frühestens mit 20 diese Klasse erwerben.

Darüberhinaus dürfen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ oder einer bbH von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 45 km/h bereits ab 21 Jahren gefahren werden.

Die Klasse A2 ist eingeschlossen.


B 196 – Mindestalter 25 und 5 Jahre Vorbesitz Klasse B

Krafträder der Klasse A1

Nach einer Fahrerschulung mit mind. 4x 90 Min. Theorie und mind. 5x 90 Min. praktische Fahrstunde kann die Schlüsselzahl B 196 beantragt werden. Prüfungen beim TÜV sind nicht erforderlich.

Ein Aufstieg zur Klasse A2 ist nicht möglich. Die Berechtigung ist nur in Deutschland gültig.

Das Mindestalter für den Erwerb aller folgenden PKW-Klassen liegt bei 18 Jahren (bzw. 17 Jahren). Eingeschlossen sind die Klassen AM und L.

Klasse B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von nicht mehr als 3.500 kg. Anhänger bis zu einer zGM von 750 kg dürfen mitgeführt werden. Beträgt die zGM des Anhängers mehr als 750 kg, darf die zGM der Kombination nicht 3.500 kg übersteigen.


Klasse B 96

Der “Caravan-Führerschein” für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination zwischen 3.500 kg und 4.250 kg beträgt.


Klasse BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zGM zwischen 750 kg und 3.500 kg.

Die Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Ist der Bewerber bereits 45 Jahre alt, dann werden die Klassen C1 und C1E nur für fünf Jahre erteilt. Vor Ablauf der Geltungsdauer kann für jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Klasse C1 – Mindestalter 18 Jahre

Kraftfahrzeuge mit einer zGM über 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg. Anhänger bis 750 kg zGM dürfen mitgeführt werden.

Voraussetzung für diese Klasse ist ein Besitz der Klasse B.

Klasse C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Voraussetzung für diese Klasse ist ein Besitz der Klasse C1.


Die Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE werden für längstens fünf Jahre erteilt und können vor Ablauf der Geltungsdauer für jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Klasse C – Mindestalter 21 Jahre

Kraftfahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3.500 kg. Anhänger bis 750 kg zGM dürfen mitgeführt werden.

Voraussetzung für diese Klasse ist ein Besitz der Klasse B.

Klasse CE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zGM.

Voraussetzung für diese Klasse ist ein Besitz der Klasse C.

Klasse L – Mindestalter 16 Jahre

Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h. Auch Anhänger dürfen mitgeführt werden.


Klasse T – Mindestalter 16 Jahre bzw. 18 Jahre

Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern.

Ab 18 Jahre dürfen Zugmaschinen mit einer bbH bis 60 km/h geführt werden.

zGM: zulässige Gesamtmasse
bbH: durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit

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