Ausbildung

Ausbildung zum Berufskraftfahrer

Wer zu gewerblichen Zwecken im Güterkraftverkehr fährt, muss zusätzlich zum Führerschein auch die Berufskraftfahrer Grundqualifikation nachweisen. Betroffen sind Kraftahrzeuge über 3,5t zGM im Güterkraftverkehr, bzw. die Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C und CE. Der Nachweis der Grundqualifikation erfolgt über die Schlüsselzahl 95, die im Führerschein eingetragen wird.

Die Grundqualifikation kann auf folgenden Wegen erworben werden:

  • Beschleunigte Grundqualifikation mit abschließender IHK-Theorieprüfung
  • Theoretische und praktische IHK-Prüfung
  • Dreijährige Berufsausbildung

Für alle Inhaber der Grundqualifikation gilt die anschließende Weiterbildungspflicht mit mindestens 35 Stunden innerhalb der nächsten fünf Jahre.

Bevor das Berufs-Kraft-Fahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) am 10.09.2009 in Kraft getreten ist, war es durch Erwerb der Fahrerlaubnis möglich, im gewerblichen Güterverkehr tätig zu sein. Daher haben alle, die

  • die alte Klasse 3 haben (PKW-Führerschein vor 01.01.1999) oder
  • vor dem 10.09.2009 die Fahrerlaubnis Klasse C erworben haben

über die Besitzstandregelung die Grundqualifikation. Bei Umtausch des Führerscheins müssen noch fünf Weiterbildungstage nachgewiesen werden, um die Schlüsselzahl 95 zu erhalten.


Beschleunigte Grundqualifikation

Im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind 140 Ausbildungsstunden vorgeschrieben. Abschließend wird eine 90 minütige Theorieprüfung bei der IHK abgelegt:

  • 130 Stunden je 60 Minuten Theorieunterricht an einer Ausbildungsstätte
  • 10 Stunden je 60 Minuten Praxisunterricht unter Aufsicht eines Fahrlehrers der jeweiligen Klasse.

Den Kursus zur beschleunigten Grundqualifikation bieten wir an! Fragen Sie uns nach den nächsten Terminen, gerne berücksichtigen wir auch Ihre Wünsche bei der Terminauswahl.


Grundqualifikation durch IHK-Prüfung

Auch ohne Berufsausbildung oder Teilnahme an einer “Beschleunigten Grundqualifikation” kann die Grundqualifikation durch eine Teilnahme an einer Prüfung erworben werden. Die Prüfung kann nur mit Besitz eines Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D, DE durchgeführt werden. Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

  • 120 minütige Fahrprüfung:  Bewertet werden die praktischen Fähigkeiten auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte.
  • 30 minütige praktische Prüfung: Bewertung der Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs
  • 60 minütige kritische Fahrsituation: Geprüft wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt.

Für die Zulassung zur Prüfung ist kein Vorbereitungskursus vorgeschrieben.


Grundqualifikation durch Berufsausbildung

Die Grundqualifikation kann durch eine Berufsausbildung in den folgenden Bereichen erworben werden:

  • Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin
  • Fachkraft im Fahrbetrieb
  • Einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.

Befreiung von der Grundqualifikation

Die Grundqualifikation muss nicht nachgewiesen werden für Fahrten mit

  1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  4. Kraftfahrzeugen, die
    a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
  6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation oder während der Weiterbildung eingesetzt werden,
  7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Weitere Informationen

Hinweise zur Durchführung finden sich auf der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG):

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